• Marcel Voigt (1. Vorsitzender)
  • Erich Ermeding (2. Vorsitzender)
  • Olaf Graß (3. Vorsitzender)

  • Bettina Schameitat (Kassenwartin), 
  • Dr. Ulrich Heinen (Beisitzer)
  • Dirk Rütten (Schriftführer, Beisitzer)
  • Wolfgang Sombert (Beisitzer)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein heißt Jazzclub Mönchengladbach e.V. und führt nach seiner Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz e.V. Sitz: Mönchengladbach

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von improvisierter Musik durch Konzerte, Jazzsessions und Workshops zum Thema Jazz.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an: Verein der Freunde und Förderer der Musikschule e.V. Lüpertzender Str. 83, 41061 Mönchengladbach

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder gemäß § 6, Absatz 2.
3. Der Austritt kann jeweils zum Monatsende durch schriftliche Erklärung des Mitglieds erfolgen. Im Falle eines Austritts besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von einem Mitglied beantragt werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung hatte, mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beitrag
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festsetzt.
2. Werden Beiträge länger als drei aufeinander folgende Monate trotz Anmahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.

§ 7 Finanzierung und Vereinsvermögen
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, dem Reinerlös der durch den Verein veranstalteten Konzerte und öffentlichen Zuschüssen.
2. Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung gebunden. Ihre Verwendung ist in der Rechnungsführung nachzuweisen.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7a Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der MV gehören:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Kassenwartes und seines Stellvertreters
d. Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter (Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.)
e. Entlastung der Kassenwarte
f. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g. Beschlussfassung über Anträge
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche MV soll einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen.
3. Eine außerordentliche MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenigstens 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand stellen. Zu ihr ist unter Beachtung der Formalitäten gemäß Absatz 2 einzuladen.
4. Ordentliche und außerordentliche MV sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können nur über Tagesordnungspunkte gefasst werden. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können nur aufgenommen werden, wenn dies die MV einstimmig beschließt. Zu Beginn einer MV wählt diese einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert, von Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einer von der jeweiligen Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern.. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer der 1. Vorsitzende oder ein stellv. Vorsitzender sein soll. Vereinsintern wird bestimmt, dass ein Zusammenwirken eines Vorstandsmitgliedes mit einem stellv. Vorsitzenden nur zulässig sein soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die MV. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand tritt zu Sitzungen nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen. Sitzungen des Vorstandes sind für Mitglieder öffentlich. Für zeitlich begrenzte Vorhaben, die den Zwecken des Vereins dienen, kann der Vorstand Ausschüsse berufen, denen auch Personen angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Vereins sind. 

Wir wollen kein exlusiver Club, sondern eine Plattform für Jazzfans, Musiker und alle jungen und älteren Menschen sein, denen die Musik am Herzen liegt...

Deshalb kann jede/jeder beim Jazzclub Mönchengladbach e.v. Mitglied werden.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt nur 12 Euro pro Jahr.

Interesse? Scheiben Sie uns eine E-Mail, falls Sie weitere Fragen haben.
Oder senden Sie uns eine unterschriebene Beitrittserklärung mit unterschriebener Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) zu. Das Formular zum Ausfüllen können sie hier herunterladen:

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Konzerte, Workshops, Veranstaltungen etc. kosten Geld. Deshalb freuen wir uns über jede Spende.
Der Jazzclub Mönchengladbach e.V. ist vom Finanzamt Mönchengladbach als gemeinnützig anerkant.
Gerne stellen wir Ihnen eine Spendenquittung aus.

Unser Spendenkonto:

Stadtsparkasse Mönchengladbach
IBAN: DE68 310 500 000 004 7394 70
BIC: MGLSDE33
Ende 2017 haben wir - 12 Jazzfreunde und -freundinnen - den Jazz-Club Mönchengladbach e.V. gegründet. Er ist in das Vereinsverzeichnis eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.

  • Wir möchten die etwas verstreute Jazz-Szene in Mönchengladbach (und drumherum) vernetzen und stärken.
  • Wir wollen Fördermittel für Jazzprojekte in Mönchengladbach einwerben.
  • Wir wollen Workshops, Sessions, Konzerte, Festivals veranstalten.
  • Wir wollen eine Plattform für Musiker, Bands und Jazzfans werden.
  • Wir wollen niemandem Konkurrenz machen.
  • Neue Mitglieder sind herzlich willkommen.